Die fundamentale Idee des genossenschaftlichen Geschäftsmodells besteht darin, dass alle Mitglieder Mitinhaber der Genossenschaft sind. Scheidet ein Mitglied aus oder möchte seine Beteiligung verkleinern, bekommt es den aktuellen Wert der zurückgegebenen Geschäftsanteile bzw. des Geschäftsguthabens ausbezahlt. Im heutigen Blogbeitrag erklärt die Genossenschaft aus Großwallstadt die Vorgehensweise bei dieser Auszahlung.
Schlagwort: Arbeitnehmersparzulage
Förderung ist bei Genossenschaften ein großes Thema, schließlich zählt die Mitgliederförderung zu den zentralen Merkmalen jeder Genossenschaft. Der Förderauftrag ist sogar genossenschaftsrechtlich festgeschrieben und unterscheidet die Genossenschaft von allen anderen Rechtsformen. Die Förderziele können die wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Belange der Genossen betreffen, bei einer Wohnungsbaugenossenschaft wie der DWG eG geht es dabei insbesondere um die Versorgung der Mitglieder mit bezahlbarem Wohnraum.
Neben den bezahlbaren Mieten und Kaufpreisen geht mit einer Mitgliedschaft in einer Wohnungsbaugenossenschaft jedoch ein weiterer wirtschaftlicher Vorzug einher: Unter gewissen Voraussetzungen gibt es für die monatlichen Einzahlungen Fördergelder vom Staat, und zwar über die Arbeitnehmersparzulage und/oder die Wohnungsbauprämie.
Eine Mitgliedschaft in einer Wohnungsbaugenossenschaft geht mit zahlreichen Vorteilen einher. Zu den besonders geschätzten Positivaspekten zählen die sozialverträglichen Mieten, das sichere Wohnrecht und die Teilhabe an einem Unternehmen, das sich explizit der Förderung der Mitglieder verschrieben hat. Ein weiterer positiver Nutzeffekt einer Mitgliedschaft in einer Wohnungsbaugenossenschaft ist zudem die Möglichkeit, in den Genuss staatlicher Zuschüsse unter anderem nach dem Wohnungsbauprämiengesetz zu gelangen. Die Experten der DWG eG aus Großwallstadt erläutern in diesem Blogbeitrag, unter welchen Bedingungen ein Genossenschafts-Mitglied derartige Förderansprüche hat.