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Die DWG eG informiert ihre Mitglieder über neue Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmersparzulage

Die Mitgliedschaft in einer Wohnungsbaugenossenschaft wie der DWG eG ist mit einer Vielzahl von Vorteilen verbunden. Dies steht unter anderem im Zusammenhang mit der Tatsache, dass die Förderung der Mitglieder expliziter Geschäftszweck jeder Genossenschaft in Deutschland ist. Dieser im Genossenschaftsgesetz (GenG) verankerte Förderauftrag kann wahlweise auf die wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Interessen der Mitglieder bezogen sein. Als Wohnungsbaugenossenschaft hat sich die DWG eG das Ziel gesetzt, ihre Mitglieder mit lebenswertem und bezahlbarem Wohnraum zu versorgen.

Neben dieser Förderung durch die Genossenschaft selbst profitieren die Genossenschaftsmitglieder dabei gegebenenfalls auch von staatlicher Unterstützung: Unter gewissen Voraussetzungen fördert die öffentliche Hand die monatlichen Einzahlungen in Wohnungsbaugenossenschaften mit finanziellen Zuschüssen. Bei einem dieser Förderinstrumente hat sich mit Beginn des Jahres ein zentraler Aspekt geändert: Die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage wurden angepasst. Die Genossenschaft aus Großwallstadt erläutert die Details.

Höchsteinkommen mehr als verdoppelt

Bereits seit dem 01.01.2024 gelten neue Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage. Wie die DWG eG darlegt, haben sich die Höchstwerte dabei mehr als verdoppelt und liegen nunmehr

  • für Singles bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 40.000 Euro (vorher 17.900 Euro),
  • bei Verheirateten/Lebenspartnern bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 80.000 Euro (vorher 35.800 Euro).

Die Änderung war bereits im November vergangenen Jahres im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes beschlossen worden, um die Spar-Förderung in Deutschland zu verbessern. Durch die Anhebung der Einkommensgrenzen dürfte sich die Zahl der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer um knapp 14 Millionen erhöhen.

Zu versteuerndes Einkommen vs. Bruttoverdienst

Wie die DWG eG hervorhebt, beziehen sich die Einkommensgrenzen auf das zu versteuernde Einkommen, sodass der tatsächliche Verdienst also in der Regel höher liegen darf. So entspricht ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 40.000 Euro bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ohne Kinder einem geschätzten Bruttojahreslohn von 51.200 Euro, bei einem Kind erhöht sich dieser Wert auf 61.800 Euro, bei zwei Kindern auf 67.000 Euro. Bei kinderlosen Ehepaaren, die beide arbeiten, kommt das zu versteuernde Einkommen von 80.000 Euro einem geschätzten Bruttojahreslohn von 102.400 Euro gleich. Mit einem Kind liegt der Bruttoverdienst in diesem Fall bei rund 113.100 Euro, bei zwei Kindern bei 124.200 Euro.

Zuschuss auf Einzahlungen im Rahmen der vermögenswirksamen Leistungen

Der Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage ist an eine bestimmte Form der Einzahlung gebunden: Da das Förderinstrument Arbeitnehmer bei der Vermögensbildung unterstützen soll, wird der Zuschuss auf Zahlungen im Rahmen der vermögenswirksamen Leistungen geleistet. Mitglieder der DWG eG, die einen VL-Vertrag über ihren Arbeitgeber nutzen, um ihre Einzahlungen bei der Genossenschaft aus Großwallstadt zu tätigen, können die staatliche Förderung also beantragen, wenn sie beim Einkommen innerhalb der neuen Grenzwerte liegen. Gefördert werden weiterhin jährliche Einzahlungen bis zu einem Betrag von 400 Euro, wobei der Zuschuss 20 Prozent der eingezahlten Summe beträgt.

Nachdem bereits vor drei Jahren die Einkommensgrenzen für die Wohnungsbauprämie erhöht wurden, zieht die Arbeitnehmersparzulage jetzt mit noch höheren Obergrenzen nach. Aus Sicht der DWG eG machen diese Neuerungen die Mitgliedschaft in der Genossenschaft aus Großwallstadt noch attraktiver, da deutlich mehr Mitglieder in den Genuss der staatlichen Fördergelder kommen.

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