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Wohnungsbaugenossenschaft

DWG eG weist auf höhere Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage hin

In ihrem Blogbeitrag der vergangenen Woche hat die DWG eG neue Einzahlungsoptionen für ihre Mitglieder vorgestellt. Im Zuge dieser Erläuterung hat die Genossenschaft aus Großwallstadt zudem darauf aufmerksam gemacht, dass Einzahlungen in vermögenswirksame Leistungen entgegen der landläufigen Meinung keineswegs auf 40 Euro beschränkt sind. Es gibt jedoch Maximalbeträge, bis zu denen eine staatliche Förderung gewährt wird. In diesem Zusammenhang wurden die beiden relevanten Förderwege für Mitglieder einer Wohnungsbaugenossenschaft genannt: die Arbeitnehmersparzulage und die Wohnungsbauprämie. Und im Hinblick auf die Arbeitnehmersparzulage möchte die DWG eG in dieser Woche noch einmal eine Änderung ins Bewusstsein der Leser rücken, die viele vielleicht nicht (mehr) vor Augen haben: die Ausweitung der Einkommensgrenzen für das Förderprogramm.

Maximaleinkommen mehr als verdoppelt

Zum 01.01.2024 trat das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) in Kraft. Dieses beinhaltete neben zahlreichen anderen Regelungen auch eine Änderung, um die staatliche Förderung der Vermögensbildung von Arbeitnehmern zu verbessern. Dies wurde über eine merkliche Anhebung der Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage erreicht. Seitdem haben Alleinstehende bis zu einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 40.000 Euro einen Anspruch auf die Gelder vom Staat, früher lag der Höchstwert bei 17.900 Euro. Für gemeinsam veranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartner wurde die Einkommensgrenze von 35.800 Euro auf 80.000 Euro erhöht.

Während früher eher Arbeitnehmer mit vergleichsweise geringem Verdienst Anspruch auf die Fördergelder hatten, liegen die Einkommensobergrenzen mit Inkrafttreten der neuen Regelung mehr als doppelt so hoch wie zuvor. So kommen deutlich mehr Menschen in den Genuss der staatlichen Finanzspritze für den Vermögensaufbau. Schätzungen des Bundesfinanzministeriums (BMF) zufolge dürfte die Zahl der Förderberechtigten durch die Änderungen um etwa 17,3 Millionen auf 35,2 Millionen angewachsen sein. Es kann sich also lohnen, die eigene Einkommenssituation noch einmal daraufhin zu überprüfen, ob sich durch die Neuerung ein Förderanspruch ergeben hat. Wie die DWG eG hervorhebt, ist für die Förderfähigkeit nicht der Bruttoverdienst, sondern das zu versteuernde Einkommen relevant. Erfahrungen zufolge darf der tatsächliche Verdienst die genannten Einkommensgrenzen also in der Regel übersteigen.

Bis zu 80 Euro vom Staat

Mit der Arbeitnehmersparzulage will der Staat Arbeitnehmer dabei unterstützen, für die Zukunft finanziell stabiler aufgestellt zu sein. Dies muss in Form der vermögenswirksamen Leistungen erfolgen, was bedeutet, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer Geld an ein dafür vorgesehenes Institut einzahlt. Zu diesen Institutionen gehört die DWG eG. Und dies sogar mit einer besonders hohen Förderquote von 20 Prozent auf eingezahlte Summen bis zu einem Wert von 400 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 800 Euro (Ehepaare oder Lebenspartner) im Jahr. Mitglieder, die ihren Förderhöchstbetrag voll ausschöpfen, erhalten also eine jährliche Arbeitsnehmersparzulage in Höhe von 80 Euro beziehungsweise 160 Euro.

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