Kategorien
Wohnungsbaugenossenschaft

Tipps der DWG eG zum Thema Immobilien: Nebenkosten dürften sich verteuern

Verschiedenste Aspekte der Immobilienwirtschaft hat die DWG eG in ihrer Blogserie mit Immotipps bereits beleuchtet. In dieser Woche soll es zum Abschluss der Ratgeberreihe um ein häufig kontroverses Thema gehen, das nicht selten zu Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern führt: die Nebenkosten. Diese machen bereits heute einen nicht zu vernachlässigenden Anteil an den Wohnkosten aus. Und einige gesetzliche Änderungen könnten dazu führen, dass bei den Nebenkosten 2022 manches noch teurer wird. Die Genossenschaft aus Großwallstadt wirft einen Blick auf einige dieser zusätzlichen Kostenfaktoren, die sich auch auf der jährlichen Nebenkostenabrechnung für die Mieter niederschlagen dürften.

DWG eG: Was vom Vermieter als Nebenkosten abgerechnet werden darf

Vermieter dürfen einige rund um die Immobilie entstehenden Betriebskosten auf ihre Mieter umlegen. Welche dieser Kosten umlagefähig sind, ist in der Betriebskostenverordnung definiert: Dem Mieter in Rechnung gestellt werden dürfen lediglich jene laufenden Kosten, die infolge der Nutzung des Gebäudes und seiner Einrichtungen sowie des Grundstücks anfallen. Als Nebenkosten abgerechnet werden dürfen demzufolge beispielsweise die Kosten für Abfallentsorgung, Straßenreinigung, Gartenpflege, Hausflurreinigung oder Hausmeister ebenso wie Aufwendungen für Betrieb und Wartung der Heizungs- und Fahrstuhlanlage. Nicht umgelegt werden dürfen hingegen Reparatur-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten.

Die Regelung der Nebenkostenabrechnung und die damit verbundenen Modalitäten hat die DWG eG bereits in einem früheren Beitrag dargelegt. Auch wenn diese im Wesentlichen unverändert geblieben sind, weist die Genossenschaft aus Großwallstadt auf einige wichtige gesetzliche Neuerungen hin, die sich auch auf die Nebenkosten auswirken.

Die Heizkostennovelle und ihre möglichen Auswirkungen auf die Nebenkosten

Bereits vor einigen Wochen wurde an dieser Stelle über die Novelle der Heizkostenverordnung berichtet. Die zum 01.12.2021 in Kraft getretene Neuregelung bedeutet insbesondere eine deutlich ausgeweitete Informationspflicht des Vermieters bezüglich der Heizkostenabrechnung. Auch wenn die Heizkosten selbst durch die Gesetzesnovelle nicht unmittelbar beeinflusst werden, verspricht sich der Gesetzgeber von diesem Plus an Informationen ein stärkeres Bewusstsein der Nutzer für ihr Heizverhalten – und daraus resultierend ein Bemühen, den Verbrauch zu senken. Sollte dieser Plan aufgehen, so würden die Mieter etwaige Einsparungseffekte selbstverständlich auch auf ihrer Nebenkostenabrechnung wiederfinden.

DWG eG: Was die Nebenkosten erhöhen könnte

Während die Heizkostennovelle mit diesem möglichen Positiveffekt verbunden ist, sieht die DWG eG mindestens zwei Einflussfaktoren, die in diesem Jahr zu einer Verteuerung bei den Nebenkosten beitragen könnten: Die gestiegenen Mindestlöhne im Handwerk und die Anhebung der CO2-Steuer.

Zum Jahreswechsel wurde der gesetzliche Mindestlohn erhöht. Im Handwerk gelten davon abweichend zum Teil höhere Branchenmindestlöhne – und in einigen Gewerken ist dieser ebenfalls zum Jahresanfang gestiegen. Auch wenn Reparatur- und Instandhaltungskosten nicht umlagefähig sind, dürften sich diese steigenden Löhne auch auf der Nebenkostenabrechnung bemerkbar machen. Denn zu den Gewerken mit einem angehobenen Branchenmindestlohn gehören zum Beispiel die Gebäudereiniger – diese bekommen je nach Lohngruppe 36 oder 44 Cent mehr pro Stunde.

Den erneuten Anstieg der CO2-Steuer werden zudem all jene Mieter auf ihrer Nebenkostenabrechnung zu spüren bekommen, die mit fossilen Brennstoffen heizen. Für jede Tonne ausgestoßenes Kohlenstoffdioxid fallen nunmehr fünf Euro mehr als noch im Vorjahr an. Für Heizöl bedeutet das eine Verteuerung von rund 1 Cent pro Liter, die Mehrkosten bei Erdgas liegen bei 0,5 Cent pro Kilowattstunde.

Wir benutzen Cookies um die Nutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessen. Durch Ihren Besuch stimmen Sie dem zu.