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Wohnungsbaugenossenschaft

Tipps der DWG eG zum Thema Immobilien: Makler

Als Experte in Sachen Immobilien und Wohnungsmarkt teilt die DWG eG ihr Fachwissen stets gern – und das nicht nur mit ihren Mitgliedern, sondern auch mit anderen Interessierten wie etwa den Lesern dieses Blogs. Bei den Immobilientipps der Genossenschaft geht es in dieser Woche um einen wichtigen Beteiligten vieler Immobilientransaktionen: den Makler. Dieser erbringt eine für beide Seiten – die Suchenden ebenso wie die Immobilienbesitzer – wichtige und hilfreiche Dienstleistung. Während die meisten Makler mit einem hohen Grad an Professionalität und Seriosität agieren, gibt es jedoch auch einige wenige schwarze Schafe, die mit unseriösen Tricks arbeiten. Die DWG eG zeigt die Grundlagen des Maklergeschäftes auf und nennt einige Tipps, wie man zweifelhafte Praktiken erkennt.

Die typischen Aufgaben eines Immobilienmaklers

Die Suche nach passenden Käufern oder Mietern für das eigene Objekt gestaltet sich nicht immer einfach. Auch wer den Kauf oder die Anmietung einer Immobilie plant, ist mit den damit verbundenen Herausforderungen gelegentlich überfordert oder hat einfach nicht die Zeit, alles selbst zu erledigen. Sowohl im Verkaufs- als auch Vermietungsprozess kann ein Makler oder eine Maklerin den Beteiligten viele Arbeiten abnehmen.

Zu den typischen Aufgaben eines Immobilienmaklers gehören:

  • Organisation/Beschaffung der für den Verkauf notwendigen Unterlagen
  • Ermittlung eines marktgerechten Verkaufswertes für die Immobilie
  • Objektvermarktung inklusive Erstellung von Bildmaterial für das professionelle Exposé
  • Prüfung der Bonität der Interessenten
  • Durchführung von Besichtigungsterminen
  • Übernahme von Verkaufsverhandlungen
  • Mitgestaltung des Kaufvertrages
  • Begleitung zum Notartermin

DWG eG: Was bei den Maklergebühren rechtens ist

Ein Immobilienmakler kann also wertvolle Unterstützung leisten und beiden Parteien gegebenenfalls viel Zeit und Mühe ersparen. Doch obwohl das deutsche Maklerwesen in der überwältigenden Mehrheit aus Dienstleistern besteht, die ihre Tätigkeit streng nach den professionellen Standards ihrer Branche verrichten, gibt es auch einige wenige unseriöse Anbieter. Zu deren klassischen Tricks zählt der Versuch, bei der Provision zu schummeln oder unzulässige Gebühren zu verlangen. Wer sich entscheidet, die Verantwortung für sein Vorhaben an einen Immobiliendienstleister zu delegieren, ist also aus Sicht der DWG eG gut beraten, die Vergütungsstruktur zu kennen.

Bei der Immobilienvermietung gilt seit 2015 das Bestellerprinzip: Die Maklerprovision ist also von dem Auftraggeber, in der Regel dem Vermieter, zu bezahlen. Auch die Höhe der Vergütung ist bundesweit einheitlich geregelt: Der Makler darf für die Vermittlung des Mietverhältnisses dem Mieter maximal 2,38 Nettokaltmieten (zwei Nettokaltmieten plus Mehrwertsteuer) in Rechnung stellen.

Für den Immobilienverkauf gibt es keine bundesweit einheitliche Gebührenregelung, je nach Bundesland liegen die gängigen Provisionssätze zwischen 3,57 und 7,14 Prozent des Kaufpreises. Hier empfiehlt es sich also, sich vorab über die ortsüblichen Tarife zu informieren. Doch die DWG eG hat eine gute Nachricht: Provisionen, die weit über den marktüblichen Gebührensatz hinausgehen, gelten als sittenwidrig. Wer an einen derartigen Makler gerät, muss also nicht zahlen oder kann eine bereits gezahlte Courtage zurückfordern.

Vorsicht ist auch geboten, wenn eine Vorauszahlung der Maklercourtage verlangt wird. Denn Maklerinnen und Makler werden auf Erfolgsbasis bezahlt, die Provision wird also erst nach einer erfolgreichen Vermittlung fällig, nicht davor. Aufpassen sollten Kunden zudem, wenn Makler versuchen, zusätzlich zur Provision Kosten etwa für die Anfahrt oder Verwaltungsgebühren in Rechnung zu stellen. Diese Gebühren sind in der Regel nicht zulässig und ebenfalls ein Zeichen für einen unseriösen Anbieter.

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