Der Bundesrat hat am 5. November 2021 einer Regierungsverordnung zur Neuregelung der Heizkostenabrechnung zugestimmt. Kernpunkte der Heizkostennovelle sind die Pflicht zur Fernauslesbarkeit für Messeinrichtungen zum Erfassen des Wärme- und Warmwasserverbrauchs sowie mehr Verbrauchstransparenz aufgrund breiter gefasster Informationspflichten gegenüber den Mietern. So soll die neue Heizkostenverordnung zu mehr Energieeffizienz führen. Mit der Novelle der Heizkostenverordnung werden Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie vom 11. Dezember 2018 in deutsches Recht umgesetzt.
An ihre Zustimmung zu der Änderungsverordnung hat die Ländervertretung jedoch eine Bedingung geknüpft: Nach drei Jahren soll eine Evaluation stattfinden, um auszuwerten, ob Mietern durch die neue Heizkostenverordnung zusätzliche Kosten entstehen. Sobald das Bundeskabinett die Verordnung bestätigt, wird sie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt direkt am Folgetag in Kraft. Die DWG eG wirft einen Blick auf die zentralen Änderungen, welche die Heizkostennovelle für Mieter und Vermieter mit sich bringt.
Messgeräte müssen fernablesbar und interoperabel sein
Die zentrale Säule der Heizkostennovelle macht die Fernablesbarkeit der messtechnischen Ausstattung zur Verbrauchserfassung aus. Die Verpflichtung zur Verwendung mit entsprechender Walk-by- oder Drive-by-Technologie ausgestatteter Geräte betrifft alle ab Inkrafttreten der Verordnung neu installierten Zähler, bestehende Messgeräte müssen bis Ende 2026 nachgerüstet oder ersetzt werden. Wie die DWG eG betont, handelt es sich bei aus der Ferne ablesbaren Zählern durchaus um eine praktische Technologie, die den Mietern die Zeit und Mühe erspart, für das Auslesen der Verbrauchsdaten in der Wohnung anwesend sein zu müssen, um der Ablesefirma Zutritt zu gewähren.
Eine weitere Neuerung betrifft die Kompatibilität mit Geräten anderer Hersteller: Die neuen Messgeräte müssen mit den Systemen anderer Anbieter Daten austauschen können. Diese sogenannte Interoperabilität soll für einen besseren Wettbewerb auf dem Markt der Messdienstunternehmen sorgen, da ein Wechsel des Ablesedienstleisters damit deutlich vereinfacht wird.
Über die Fernauslesbarkeit und die Interoperabilität hinaus müssen Messgeräte, die ein Jahr oder später nach Inkrafttreten der Heizkostennovelle 2021 installiert werden, zudem an ein Smart-Meter-Gateway angebunden werden können.
DWG eG: Das Mehr an Information kann Verbraucher für eigenes Heizverhalten sensibilisieren
Sobald die fernauslesbare Messtechnik installiert ist, kommen auf die Gebäudeeigentümer neue Informationspflichten zu: Neben den reinen Abrechnungsdaten müssen den Nutzern zusätzliche Informationen wie etwa ein Vergleich des aktuellen Verbrauchs zum Durchschnittsverbrauch sowie zu den Zahlen des Vormonats und des Vorjahresmonats zur Verfügung gestellt werden. Zudem soll die Heizkostenabrechnung künftig auch Auskünfte zum verwendeten Brennstoffmix sowie zu Steuern und Abgaben enthalten. Diese erweiterten Verbrauchsinformationen können die Nutzer wahlweise per Post, E-Mail oder über eine App oder ein Webportal erreichen und müssen ab 2022 verpflichtend monatlich erfolgen.
Die erweiterte Informationspflicht kann nach Einschätzung der DWG eG durchaus zu mehr Transparenz für die Verbraucher führen. Insbesondere die Gegenüberstellung der Verbrauchszahlen zu den Daten aus Vormonaten und Vorjahren kann Mieterinnen und Mieter aus Sicht der Genossenschaft im Hinblick auf ihr eigenes Heizverhalten sensibilisieren und damit zu einem bewussteren Umgang mit der Wärmeenergie beitragen.