Am 26. September hat das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz den Deutschen Bundestag passiert. Wie der Name bereits vermuten lässt, dient das Gesetz dem Abbau überflüssiger Bürokratie, um Bürgerinnen und Bürger, aber auch die Wirtschaft und die Verwaltung zu entlasten. Mit der Annahme des Gesetzesentwurfs sind auch Änderungen am Genossenschaftsgesetz verbunden, denen die DWG eG bereits am 3. und 10. September zwei Blogbeiträge gewidmet hat. Anlässlich der Verabschiedung des Gesetzes, das am 1. Januar 2025 in Kraft tritt, fasst die Wohnungsbaugenossenschaft aus Großwallstadt noch einmal die wichtigsten die Arbeit von Genossenschaften betreffenden Punkte zusammen.
Die Änderungen des Genossenschaftsgesetzes
Der Kern der Modifizierungen besteht in einer Anpassung einiger weniger Paragrafen des Genossenschaftsgesetzes, die jedoch mit weitreichenden Verbesserungen für das Genossenschaftswesen einhergehen. Denn die Änderungen werden es Genossenschaften künftig erlauben, stärker digital zu arbeiten. Möglich gemacht wird dies dadurch, dass bei zahlreichen Vorgängen die bislang verlangte Schriftform durch die Textform ersetzt wird.
Infolge dieser kleinen, aber entscheidenden Änderung kann künftig der Beitritt zu einer Genossenschaft wie der DWG eG leichter digital erklärt werden. Das bedeutet: Die Rücksendung eines per Hand unterschriebenen Antrags an die Genossenschaft entfällt. Auch eine qualifizierte elektronische Signatur (QES), wie sie bei der Wohnungsbaugenossenschaft aus Großwallstadt bislang für den digitalen Beitritt eingesetzt wird, ist nicht mehr erforderlich. Durch den Austausch der bislang verpflichtenden Schriftform durch die Textform wird es künftig möglich sein, einer Genossenschaft beispielsweise durch den Versand einer E-Mail beizutreten oder über eine Smartphone-App Mitglied zu werden.
Beteiligungen mit weiteren Geschäftsanteilen sind künftig ebenso auf digitalem Wege zulässig, auch für die Kündigung der Mitgliedschaft und die Übertragung des Geschäftsguthabens wird künftig die Textform reichen. Darüber hinaus können Genossenschaften mit Inkrafttreten der neuen Regelungen auch komplett digital gegründet werden.
Wie die DWG eG hervorhebt, sind diese neuen digitalen Möglichkeiten jedoch keineswegs verpflichtend: Genossenschaften, die ihre digitalen Angebote verstärken möchten, können dies tun, müssen es aber nicht. Sie können auch sämtliche bestehenden Vorgehensweisen in ihrer bisherigen Form beibehalten.
Auch für Mitglieder besteht keine Verpflichtung, die neuen Möglichkeiten zu nutzen – Beitrittserklärungen ebenso wie alle weiteren Vorgänge können selbstverständlich auch weiterhin auf dem bewährten schriftlichen Wege abgewickelt werden. Denn Erfahrungen zeigen, dass manche Mitglieder Anträge und ähnliches in Papierform und mit eigenhändiger Unterschrift bevorzugen.
Fazit der DWG eG
Die Wohnungsbaugenossenschaft aus Großwallstadt steht den nunmehr verabschiedeten Regelungen zur Förderung digitaler Prozesse in Genossenschaften überaus positiv gegenüber. Besonders die Vereinfachung des Beitritts ist aus Sicht der DWG eG ein wichtiger Schritt, um Genossenschaften die Mitgliedergewinnung zu erleichtern und damit das Genossenschaftswesen an sich zu stärken.