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Gesetzesentwurf zur Stärkung von Genossenschaften, Teil 2: Was die DWG eG von der Ausweitung der Rechte der Prüfungsverbände hält

In ihrem jüngsten Beitrag auf diesem Blog hat die DWG eG ja einen Gesetzesentwurf vorgestellt, der Genossenschaften in ihrer Arbeit stärken soll. Neben der in diesem Post angesprochenen Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften, die dort zahlreiche Prozesse vereinfachen soll, liegt der DWG eG ein weiterer Punkt besonders am Herzen: die Ausweitung der Rechte der Prüfungsverbände. Was genau geplant ist und warum sich dies positiv auf die deutsche Genossenschaftslandschaft auswirken dürfte, wird im Folgenden näher dargelegt.

Mehr Rechte bei festgestellten Mängeln

Wie die DWG eG bereits in zahlreichen Beiträgen erläutert hat, sind die regelmäßigen Prüfungen durch die Prüfungsverbände eine wichtige Säule im deutschen Genossenschaftswesen, um die Seriosität der Genossenschaften zu gewährleisten. Um diese positive „Macht“ der Prüfungsverbände zu stärken, sollen deren Befugnisse mit dem „Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform“ durch einige Änderungen am Genossenschaftsgesetz (GenG) erweitert werden.

Eine dieser Änderungen betrifft den § 60 des GenG: Durch eine Ergänzung in Absatz 1 sollen die Prüfungsverbände künftig das Recht erhalten, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn sie im Zuge ihrer Prüfung gravierende Mängel feststellen, die eine erhebliche Gefährdung der Mitgliederinteressen bedeuten könnten. Wenn diese Mängel besonders schwerwiegend sind, kann daraus sogar eine Einberufungspflicht werden.

Über einen Zusatz zu § 60 Absatz 2 soll zudem verfügt werden, dass auch die Wahl der Form der außerordentlichen Generalversammlung dem betreffenden Verband obliegt – dieser kann also beispielsweise bestimmen, dass die Versammlung als Präsenzveranstaltung oder als virtueller Event durchgeführt wird.

Ein neuer Absatz 3 des § 60 GenG gibt dem Prüfungsverband darüber hinaus das Recht, alternativ zur Generalversammlung einen direkteren Weg zur Warnung der Mitglieder zu nutzen und diese in Textform über die festgestellten Mängel in Kenntnis zu setzen. Dies kann sinnvoll werden, wenn durch eine zeitnahe Informationsweitergabe beispielsweise weitere Zahlungen an die Genossenschaft verhindert werden sollen.

Befreiung von Pflichten des Vermögensanlagengesetzes

Eine weitere Änderung des Gesetzesentwurfs bezieht sich auf bestimmte Pflichten, die sich aus dem Vermögensanlagengesetz ergeben und von denen Genossenschaften befreit sind. Diese müssen beispielsweise, anders als andere öffentlich angebotene Vermögensanlagen, keine Verkaufsprospekte oder Informationsblätter erstellen und keine Informationen über ihre finanzielle Lage veröffentlichen. Mithilfe einer Ergänzung zu § 62a des Genossenschaftsgesetzes sollen Verbände von ihrer Verschwiegenheitspflicht freigestellt werden, wenn sie feststellen, dass eine Genossenschaft diese Regelung zu Unrecht nutzt – vor allem für den Fall, dass im Zuge des Verkaufs von Genossenschaftsanteilen eine erfolgsabhängige Vergütung gezahlt wird.

Bewertung der DWG eG

Auch den hier aufgeführten Änderungsvorschlägen des Referentenentwurfs steht die DWG eG überaus positiv gegenüber. Wie die Genossenschaft aus Großwallstadt darlegt, geht es im Kern darum, die Seriosität der Genossenschaften zu stützen und so die Mitglieder zu schützen. Vor allem sollen unseriöse Anbieter oder Verkäufer von verkappten Kapitalanlagen davon abgehalten werden, die Rechtsform der Genossenschaft für ihre Zwecke zu nutzen. Denn Erfahrungen aus der Vergangenheit belegen, dass die Bezeichnung „Genossenschaft“ wegen ihres guten Rufes in Deutschland immer wieder missbraucht wird. Dem würden die neuen Regelungen einen Riegel vorschieben.

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