Wie Mitte Juni auf diesem Blog angekündigt, fand am 29.06. die diesjährige Generalversammlung der DWG eG statt. Nach den guten Erfahrungen der vergangenen drei Jahre wurde die Versammlung der Genossenschaft erneut als hybride Veranstaltung durchgeführt. Die Mitglieder konnten also wahlweise in Präsenz am Versammlungsort in Großwallstadt teilnehmen oder sich virtuell zuschalten lassen. Ein kurzer Bericht zum diesjährigen Event.
DWG-Mitglieder ziehen die persönliche Anwesenheit bei der Versammlung vor
Der große Vorteil des hybriden Veranstaltungsmodells besteht ja darin, dass die Teilnahme an der Generalversammlung auch online möglich ist. Insbesondere Mitglieder, die nicht in unmittelbarer Nähe des Geschäftssitzes der Genossenschaft in Großwallstadt wohnen, sparen sich so die gegebenenfalls etwas längere Anreise. Auch wenn dieses digitale Angebot von einigen gern genutzt wird, haben die Erfahrungen in diesem Jahr jedoch erneut gezeigt, dass die meisten Mitglieder der DWG eG die Teilnahme an der Präsenzveranstaltung noch immer bevorzugen. Die persönliche Begegnung nicht nur mit den anderen Mitgliedern, sondern auch mit Geschäftsführung und Vorstand lässt sich eben auch durch technische Hilfsmittel nicht ein zu eins reproduzieren.
Die wichtigsten Tagesordnungspunkte
Im Mittelpunkt der Generalversammlung standen auch in diesem Jahr
- die Berichte von Vorstand und Aufsichtsrat,
- die Feststellung des Jahresabschlusses und der Ergebnisverwendung,
- die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat,
- die Vorstellung des Prüfungsberichtes des Prüfungsverbandes und die dazugehörige Beschlussfassung.
Sämtliche Beschlüsse wurden eindeutig gefasst.
Beschlussfassung auch wichtig für die korrekte Auszahlung ausgeschiedener Mitglieder der DWG eG
Mit dem Beschluss über den Jahresabschluss und die Ergebnisverwendung wurden auch die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Auszahlung der Mitglieder geschaffen, welche die DWG eG zum 31.12. des Vorjahres verlassen haben. Denn selbstverständlich erhalten Mitglieder auch nach einer Kündigung die Dividende für das Vorjahr. Aus diesem Grund kann der korrekte Auszahlungsbetrag erst nach Beschlussfassung über die Höhe der Dividende ermittelt werden. Die Zuständigkeit der Generalversammlung für Entscheidungen bezüglich der Verwendung des Jahresüberschusses beispielsweise für Dividendenausschüttungen sowie die Art und Weise der Auseinandersetzung mit Mitgliedern nach deren Kündigung ist übrigens in §73 und §48 des Genossenschaftsgesetzes geregelt.