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Die DWG eG zu aktuellen Themen: Erneute Gesetzesinitiative zur Bekämpfung von Kapitalanlagegenossenschaften

Wie die DWG eG an dieser Stelle bereits mehrfach dargelegt hat, hat es sich als unerlässlich erwiesen, den Genossenschaftsgedanken vor missbräuchlicher Nutzung zu schützen. Denn die große Wertschätzung, die Genossenschaften in Deutschland erfahren, verleitet auch unseriöse Anbieter dazu, dieses hohe Ansehen für ihre Zwecke zu nutzen. Um das Genossenschaftswesen vor derartigen dubiosen Unternehmen zu bewahren gilt es, die Gesetzgebung immer wieder anzupassen. Der Kampf gegen sogenannte Kapitalanlagegenossenschaften findet aktuell Niederschlag in einer Gesetzesinitiative des Landes Baden-Württemberg.

Drei Empfehlungen zur Anpassung des Genossenschaftsgesetzes

Der Hintergrund dieser Problematik: Genossenschaften haben eine zentrale Existenzberechtigung. Diese liegt in der Aufgabe, die sozialen, wirtschaftlichen oder kulturellen Interessen der eigenen Mitglieder zu fördern. Zwar muss eine Genossenschaft, um sich langfristig tragen zu können, auch Gewinne erwirtschaften, doch steht die Förderung der Mitglieder jederzeit im Fokus. Wohnungsbaugenossenschaften wie die DWG eG aus Großwallstadt erfüllen diesen Förderauftrag, indem sie ihre Mitglieder mit lebenswertem und bezahlbarem Wohnraum versorgen. In keinem Fall soll und darf eine Genossenschaft der reinen Kapitalanlage dienen, wie dies beispielsweise bei Aktien- oder Fondsgesellschaften der Fall ist.

Mit der Drucksache 500/20 hat Baden-Württemberg kürzlich einen Antrag zur Anpassung des Genossenschaftsgesetzes (GenG) gestellt, um derartige unzulässige Kapitalanlagegenossenschaften zu bekämpfen. Die Vorschlägen des Antrags ruhen auf drei zentralen Säulen:

  1. Künftig sollen auch kleine Genossenschaften mit Bilanzsummen unter 1,5 Millionen bzw. Umsätzen unter drei Millionen der genossenschaftsrechtlichen Pflichtprüfung unterliegen.
  2. Künftig soll bei der Gründung von Genossenschaft noch schärfer geprüft werden, ob ein zulässiger Förderzweck vorliegt. Ansonsten sollen die Prüfungsverbände verpflichtet werden, einen Eintrag in das Genossenschaftsregister zu verweigern.
  3. Der Anteil investierender Mitglieder soll künftig auf maximal 50 Prozent begrenzt werden. Als investierende Mitglieder gelten laut §8 Abs. 2 GenG jene, für die eine Nutzung der Fördervorteile der Genossenschaft überhaupt nicht infrage kommt und die dementsprechend die Genossenschaft als reine Kapitalanlage nutzen. So besteht etwa bei einigen Wohnungsbaugenossenschaften die Möglichkeit, Geld wie auf einem Sparbuch anzulegen, während kein Anrecht auf den Bezug einer Wohnung der Genossenschaft besteht – eine Mitgliedschaftsvariante, welche die DWG eG nicht anbietet. Derartige Genossenschaften müssen bei der BaFin registriert und entsprechend geprüft werden. Die vorgeschlagene Höchstgrenze soll unter anderem verhindern, dass investierende Mitglieder in die Überzahl gelangen und so reguläre Mitglieder, die von den Fördervorteilen der Genossenschaft profitieren, in der Generalversammlung überstimmen.

Keiner der vorgeschlagenen Änderungen würde die DWG eG in irgendeiner Form betreffen, denn die Genossenschaft aus Großwallstadt muss sich ohnehin jedes Jahr der Pflichtprüfung unterziehen, ist keine Kapitalanlagegenossenschaft und verfügt über keine investierenden Mitglieder.

Vorschläge im Grundsatz sinnvoll

Im Sinne der Beseitigung bzw. Vermeidung von unzulässigen Kapitalanlagegenossenschaften befürwortet die DWG eG die Empfehlungen des Antrages. Lediglich im Hinblick auf Vorschlag Nr. 1 hinterfragt man in Großwallstadt die Angemessenheit der empfohlenen Maßnahmen. Denn eine derart kleine Genossenschaft kann aus Sicht der DWG eG nur geringen finanziellen Schaden anrichten – und durch die hohe Kostenbelastung aufgrund der intensiven Prüfung dürften zahlreiche ehrliche und kleine Genossenschaften finanziell hart getroffen werden.

Um ihrerseits ihren Förderauftrag bestmöglich erfüllen zu können, setzt die DWG eG weiterhin auf die aktive Mitgliederwerbung. Interessenten, die von der Rufnummer 069 67773900 angerufen werden, haben in jedem Fall die Gewissheit, dass es sich bei der Genossenschaft aus Großwallstadt um keine Kapitalanlagegenossenschaft, sondern um eine grundsolide Wohnungsbaugenossenschaft handelt, die kontinuierlich im Sinne ihrer Mitglieder handelt.

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