Kategorien
Wohnungsbaugenossenschaft

Die DWG eG erläutert die Mietpreisbremse

Als Wohnungsbaugenossenschaft hat sich die DWG eG verpflichtet, ihren Mitgliedern lebenswerte Wohnungen und Häuser zu erschwinglichen Preisen zur Verfügung zu stellen. Die Bezahlbarkeit von Wohnraum ist deshalb ein Thema, das der Genossenschaft aus Großwallstadt von Natur aus sehr am Herzen liegt. Doch Erfahrungen zeigen, dass es gerade in größeren Städten zunehmend schwieriger wird, Wohnungen zu finanziell tragbaren Mieten zu finden. Um die rasant steigenden Mieten in den Griff zu bekommen, hat der Gesetzgeber im Zuge des Mietrechtsnovellierungsgesetzes bereits vor zehn Jahren die Mietpreisbremse ins Leben gerufen. Dieses wohnungspolitische Steuerungsinstrument möchte die DWG eG in dieser Woche noch einmal detaillierter vorstellen.

Wo die Mietpreisbremse eingeführt werden kann

Mit dem Inkrafttreten des Mietrechtsnovellierungsgesetzes im Jahr 2015 haben die deutschen Landesregierungen die Möglichkeit erhalten, innerhalb ihres Bundeslandes Gebiete auszuweisen, in denen eine Mietpreisbremse gilt. In den betroffenen Städten dürfen die Mieten bei neuen Verträgen maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die Höhe der ortsüblichen Miete wird in der Regel auf der Grundlage eines (qualifizierten) Mietspiegels ermittelt.

Gedacht ist die Regelung für Regionen mit einem besonders angespannten Wohnungsmarkt. Aus diesem Grund muss das Gebiet für die Umsetzung einer Mietpreisbremse folgende Voraussetzung erfüllen:

  • In der Region steigen die Mieten stärker als im Bundesdurchschnitt.
  • Die durchschnittliche Miete liegt über dem bundesweiten Durchschnitt.
  • Die Wohnbevölkerung wächst stärker, als Wohnraum durch Neubau geschaffen wird.
  • Es besteht eine große Schere zwischen der Anzahl an Mietangeboten und der Nachfrage.

Umgesetzt wurde die Mietpreisbremse von Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Ausnahmen von der Mietpreisbremse

Wie die DWG eG hervorhebt, dürfen Vermieter auch in Gebieten, in denen die Mietpreisgrenze greift, unter bestimmten Voraussetzungen das 10-Prozent-Limit überschreiten. Denn Ausnahmen gelten für:

Neubauten: Um sich nicht negativ auf die Schaffung von neuem Wohnraum auszuwirken, findet die Mietpreisbremse keine Anwendung bei Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2014 zum ersten Mal genutzt beziehungsweise vermietet werden.

Umfassende Modernisierungen: Sanierungsmaßnahmen, deren Kosten sich auf rund ein Drittel der Aufwendungen für eine vergleichbaren Neubauwohnung belaufen, gelten als umfassend. Bei der Erstvermietung nach einer derartigen Renovierung gilt die Mietpreisbremse nicht. Bei Bestandsverträgen darf die Mieterhöhung in einem Zeitraum von sechs Jahren maximal acht Prozent der Modernisierungskosten sowie drei Euro beziehungsweise zwei Euro pro Quadratmeter ausmachen. Für Modernisierungen in kleinerem Umfang gelten dieselben Erhöhungsgrenzen für Bestandsmieter.

Bestandsschutz: In Fällen, in denen die Immobilie für mindestens ein Jahr zu einem Preis vermietet wurde, der mehr als 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete lag, darf von einem Neumieter dieselbe Miete verlangt werden.

Möblierte Wohnungen: Bei möblierten Wohnungen darf der Vermieter einen sogenannten Möblierungszuschlag berechnen, der nicht explizit ausgewiesen werden muss. Dies macht es unmöglich festzustellen, ob die Miete oberhalb der definierten Grenzen liegt. Bei möblierten Zimmern innerhalb der eigenen Wohnung sowie bei Ferienwohnungen greift die Mietpreisbremse nicht.

Was tun, wenn die eigene Miete zu hoch ist?

Wer in einer Region mit Mietpreisbremse feststellt, dass die eigene Miete mehr als 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, kann aktiv werden. Um die zu viel gezahlte Miete zurückzubekommen, muss der Verstoß gegen den Mietpreisdeckel beim Vermieter gerügt werden. Dann kann der Mieter die nach Zugang der Rüge zu viel bezahlte Miete zurückverlangen.

Genossenschaftliches Wohnen

Bei der DWG eG haben die Mitglieder den entscheidenden Vorteil, dass die Mieten in der Regel unter dem marktüblichen Mietniveau liegen. So dürfen die Mitglieder der Genossenschaft aus Großwallstadt attraktiven Wohnraum zu bezahlbaren Preisen erwarten – unabhängig davon, ob in der jeweiligen Region eine gesetzliche Mietdeckelung gilt oder nicht.

Wir benutzen Cookies um die Nutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessen. Durch Ihren Besuch stimmen Sie dem zu.