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Wohnungsbaugenossenschaft

Tipps der DWG eG zum Thema Immobilien: Bauträger – Teil 2

In dieser Woche setzt die DWG eG ihre Blogreihe mit Tipps und Erläuterungen zu grundlegenden Fragen rund um das Thema Immobilien fort. Im zweiten Beitrag in Sachen Bauträger geht es unter anderem um den Zahlungsplan und die Mängelhaftung im Bauträgergeschäft.

Der Zahlungsplan für die Immobilie vom Bauträger

Der im Bauträgervertrag vereinbarte Kaufpreis für Grundstück und Immobilie wird in der Regel in mehreren Abschlagszahlungen entrichtet. In diesem Fall wird bei Vertragsschluss ein Zahlungsplan aufgestellt, der festlegt, welcher Anteil der Gesamtkosten nach der Fertigstellung welcher Teilleistungen fällig wird. So können beispielsweise festgelegte Teilzahlungen nach Beginn der Erdarbeiten, nach Abschluss der Rohbauarbeiten, nach Bezugsfertigkeit und nach vollständiger Fertigstellung zahlbar sein.

Wie die DWG eG hervorhebt, ist der Bauträger bezüglich der Erstellung des Zahlungsplans nicht völlig frei, sondern ist an Maßgaben der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) gebunden. Diese regelt, wieviel Prozent des Gesamtpreises für die einzelnen Gewerke in Rechnung gestellt werden dürfen. Zudem darf ein Zahlungsplan maximal sieben Teilzahlungen umfassen.

DWG eG: Augen auf bei der Baubeschreibung!

Die Baubeschreibung stellt einen weiteren zentralen Bestandteil des Bauträgervertrages dar – sie enthält wichtige Regelungen zur Bauausführung und zum Ausbau der Immobilie. In der Baubeschreibung ist im Detail festgehalten, welche Leistungen in welcher Qualität der Bauträger zum vereinbarten Pauschalpreis schuldet. Diese Leistungsbeschreibung macht das Herzstück des Bauträgervertrages aus, denn alle Leistungen, die hier nicht fixiert sind, muss der Bauunternehmer auch nicht erbringen. Aus diesem Grund rät die DWG eG eine sorgfältige Prüfung der Bauleistungsbeschreibung an – wichtig ist, dass sowohl die Handwerksarbeiten als auch die verwendeten Materialien und deren Qualitätsstufen möglichst präzise definiert werden.

Mängelhaftung des Bauträgers

Nicht immer ist das Ergebnis eines Bauvorhabens zu 100 Prozent zufriedenstellend. Auch im Bauträgergeschäft kommt es zu Mängeln, für die der Bauträger nach Werkvertragsrecht haftet. Die Baumängel können entweder direkt bei der Abnahme des Neubaus oder während der Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.

Die Bauabnahme ist ein wichtiger Termin für die zukünftigen Eigentümer der Immobilie, zu dem überprüft wird, ob die vertraglich vereinbarten Leistungen der Baubeschreibung entsprechend erbracht wurden. Im Zuge der Abnahme festgestellte Mängel werden protokolliert und müssen vom Bauträger in der Regel innerhalb einer festgelegten Frist beseitigt werden.

Doch die Erfahrung der DWG eG belegt, dass Baumängel nicht immer bei der Abnahme ersichtlich sind, oft zeigen sie sich erst nach Jahren. Auch bei vom Bauträger verschuldeten Schäden, die innerhalb der Gewährleistungsfrist von fünf Jahren auftreten, greift die Mängelhaftung. Derartige Gewährleistungsmängel sind, ebenso wie Abnahmemängel, vom Bauträger zu beseitigen. Alternativ besteht bei beiden Mängelvarianten auch die Möglichkeit, den Kaufpreis zu mindern.

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