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Wohnungsbaugenossenschaft

Hinweis der DWG eG zur Wohnungsbauprämie

Die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Interessen ihrer Mitglieder ist der gesetzlich vorgeschriebene Zweck jeder eingetragenen Genossenschaft. Schriftlich festgehalten ist diese Pflicht im Genossenschaftsgesetz (GenG), das bereits seit dem Jahr 1889 die Tätigkeit von Genossenschaften regelt. Wohnungsbaugenossenschaften wie die DWG eG erfüllen diesen Förderauftrag primär durch die Versorgung ihrer Mitglieder mit sicherem und bezahlbarem Wohnraum.

Doch die wirtschaftlichen Vorteile der Genossenschaftsmitglieder enden nicht bei den attraktiven Miet- und Kaufpreisen für die Wohnungen und Häuser, die in der Regel deutlich unter dem jeweiligen Marktniveau liegen. Ein weiterer, keineswegs zu vernachlässigender Nutzwert/Pluspunkt besteht in den staatlichen Fördermitteln, die bei Erfüllung bestimmter Bedingungen als Zuschuss zu den monatlichen Einzahlungen winken. Als Mitglieder einer Wohnungsbaugenossenschaft können Anspruchsberechtigte gleich über zwei Förderinstrumente Geld vom Staat erhalten: über die Arbeitnehmersparzulage und die Wohnungsbauprämie. Und bei beiden haben sich in den letzten Jahren Anpassungen ergeben, die klar zum Vorteil der Mitglieder gereichen. Bereits in der vergangenen Woche hat die DWG eG noch einmal die Änderungen bei den Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage dargelegt. In dieser Woche möchte die Genossenschaft aus Großwallstadt dem zweiten Förderweg, der Wohnungsbauprämie, einen Beitrag widmen. Denn auch dort hat es vor nicht allzu langer Zeit eine willkommene und lang erwartete Änderung gegeben.

Die Wohnungsbauprämie kurz erklärt

Die Wohnungsbauprämie ist eines der ältesten Förderinstrumente Deutschlands. Wohl am bekanntesten ist die Nutzung des staatlichen Zuschusses im Rahmen eines Bausparvertrages, der nach Erreichen der Zuteilungsreife für den Bau oder Kauf von Wohneigentum oder die Modernisierung einer Bestandsimmobilie genutzt wird. Deutlich weniger im öffentlichen Bewusstsein präsent ist die Möglichkeit, die Wohnungsbauprämie im Zuge einer Mitgliedschaft in einer Wohnungsbaugenossenschaft wie der DWG eG in Anspruch zu nehmen. Dabei erfüllen diese Genossenschaften das erklärte Ziel der Wohnungsbauprämie, die Wohnbauförderung, punktgenau: Sie schaffen dringend benötigten Wohnraum und stellen ihn ihren Mitgliedern im Fall der Genossenschaft aus Großwallstadt zu sozialverträglichen Mieten und Kaufpreisen zur Verfügung. Diese für unsere Gesellschaft so wichtige Leistung honoriert und fördert der Gesetzgeber, indem er die Mitgliedschaft in dieser Institution finanziell unterstützt.

Weitreichende Novellierung im Jahr 2021

Ein wichtiger Kritikpunkt an diesem altgedienten Förderprogramm waren lange die veralteten Einkommensgrenzen, die über mehr als 20 Jahre kaum an die Einkommensentwicklung angepasst wurden. Dies hat sich 2021 gewandelt: Zum 1. Januar wurden die Konditionen der Wohnungsbauprämie in mehrfacher Hinsicht geändert, was mit spürbaren Verbesserungen für die Empfänger einherging.

Die Neuerungen betrafen die folgenden drei Aspekte der Förderbedingungen:

Den förderfähigen Höchstbetrag

Die Maximalsumme, die staatlich gefördert wird, wurde von 512 Euro auf 700 Euro pro Person und Jahr erhöht.

Den Fördersatz

Der Prämiensatz wurde von 8,8 auf 10 Prozent angehoben. Zusammen mit der Änderung des Förderhöchstbetrages bedeutet dies einen staatlichen Zuschuss von 10 Prozent auf Einzahlungen bis 700 Euro. Mitglieder der DWG eG, die alle Förderbedingungen erfüllen, können sich also auf eine jährliche Wohnungsbauprämie von bis zu 70 Euro pro Person freuen.

Die Einkommensgrenzen

Die wohl wichtigste Änderung des Wohnungsbauprämiengesetzes betraf jedoch die Einkommensgrenzen, die um 37 Prozent angehoben und damit an die heutigen Einkommensverhältnisse angepasst wurden. Nunmehr haben Alleinstehende bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 35.000 Euro Anspruch auf die Förderung, für gemeinsam veranlagte Ehepaare oder Lebenspartner beträgt die Obergrenze 70.000 Euro.

Wie die DWG eG hervorhebt, kommen durch die Ausweitung der Einkommensgrenzen nunmehr auch jene Personengruppen wieder in den Genuss der Förderung, die zuvor infolge inflationsausgleichender Lohnerhöhungen aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten herausgefallen waren.

Seit der Novelle des Wohnungsbauprämiengesetzes können sich also deutlich mehr Menschen über diesen staatlichen Zuschuss freuen. Unter den Mitgliedern der DWG eG dürfte sich der Anteil der förderberechtigten Mitglieder durch die Änderungen von knapp 50 auf geschätzt 80 Prozent erhöht haben.

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