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Aktuelles aus dem Genossenschaftswesen: Die DWG eG zur Drucksache 193/20

Genossenschaften werden gegründet, weil die gesteckten Ziele gemeinsam leichter zu erreichen sind. Um den genossenschaftlichen Grundgedanken zu wahren, werden diese Ziele – wie etwa bezahlbaren Wohnraum zu schaffen und diesen den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen – als Förderzweck in der Satzung festgeschrieben. Doch wann dieser Förderzweck in vollem Umfang erfüllt ist, ist in manchen Bereichen nicht hinreichend eindeutig definiert. Das ist für Interessenten nicht ideal und lässt auch beim Thema staatliche Förderung Schlupflöcher, die von einigen Wohnungsbaugenossenschaften, die ihren Förderauftrag nicht im intendierten Sinne erfüllen, für ihre Zwecke genutzt werden. Wie die DWG eG hervorhebt, wurde jetzt im Hinblick auf die Förderberechtigung in Sachen Wohnungsbauprämie mehr Klarheit geschaffen: Im Sinne einer eindeutigeren Definition des Begriffes Wohnungsbaugenossenschaft (WBG) wurde die Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes angepasst.

Neufassung der Verordnung verschärft Förderauflagen

Mit der Änderung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes strebt die Bundesregierung eine schärfere Eingrenzung des Kreises der im Wohnungsbau-Prämiengesetz begünstigten Bau- und Wohnungsgenossenschaften an. Mit der Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (Drucksache 193/20) wurde diese Änderung beschlossen.

In der Neufassung besagt der § 3 der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes nunmehr:

„Bau- und Wohnungsgenossenschaften im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes sind Genossenschaften, die nach dem in ihrer Satzung festgesetzten Gegenstand und nach der tatsächlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens die Versorgung ihrer Mitglieder mit Wohnungen bezwecken. Die tatsächliche Geschäftstätigkeit bezweckt dann die Versorgung der Mitglieder mit Wohnungen, wenn mehr als 50 Prozent des Betrags der Geschäftsguthaben der Mitglieder verwendet wird für

1. den Bau oder den Erwerb von Wohnungen, die von den Mitgliedern genutzt werden sollen, oder

2. die Verwaltung, Bestandserhaltung oder Modernisierung von Wohnungen, die von den Mitgliedern genutzt werden.“

Fotonr.: 80949454 © Sebastien Decoret/123RF Standard-Bild
§ 3 der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes wurde neu formuliert. Fotonr.: 80949454 © Sebastien Decoret/123RF Standard-Bild  

DWG eG: Förderung von Pseudo-WBG nicht im Sinne des Gesetzgebers

Die Wohnungsbauprämie ist ein staatliches Förderinstrument, das Anreize zur Schaffung von Wohnraum bieten soll. Wie die DWG eG erklärt, war eine Präzisierung der Verordnung notwendig, da einige Wohnungsbaugenossenschaften das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der Wohnungsbauförderung nicht ausreichend erfüllen. Diese Genossenschaften investieren nur in minimalem Umfang Mittel in Wohnungsbau sowie -erhalt und sind somit lediglich dem Namen nach Wohnungsbaugenossenschaften. Obwohl diese Genossenschaften kaum oder gar keinen Wohnraum schaffen, und dies auch nicht intendieren, können sie mit der Aussicht auf die staatliche Wohnungsbauprämienförderung Mitglieder gewinnen.

Aus Sicht der DWG eG widerspricht dies dem Gedanken des Wohnungsbau-Prämiengesetzes. Aus diesem Grund befürwortet die Genossenschaft aus Großwallstadt die Neuformulierung der Verordnung, die erstmals eine Mindestinvestition von 50 Prozent des Geschäftsguthabens in Bau, Erwerb oder Erhalt von Immobilien vorsieht. Zudem muss die Nutzung der Wohnungen Mitgliedern vorbehalten sein, um die verschärften Förderauflagen zu erfüllen.

Änderungen gehen der DWG eG nicht weit genug

Gleichwohl bedauert man vonseiten der DWG eG die verhältnismäßig niedrige 50-Prozent-Hürde sowie die vage Definition derselben. Aus Sicht der Genossenschaft bleibt beispielsweise unklar, ob auf der Grundlage von gebundenen Mitteln im Wohnungsbau oder anhand von geschaffenem Wohnraum gerechnet wird oder etwa Bauvorhaben die Grundlage der Berechnung darstellen. Bis zu einer Klarstellung befürchtet die Genossenschaft aus Großwallstadt eine Fortsetzung der Ausnutzung rechtlicher Schlupflöcher durch Wohnungsbaugenossenschaften, die ihren Förderauftrag nur unzureichend erfüllen.

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