In der vergangenen Woche hat die DWG eG eine kurze Blogserie zu einem aktuellen Gesetzesentwurf gestartet, in dem mehrere Änderungsvorschläge zum bestehenden Mietrecht unterbreitet werden. Nachdem in dem ersten Beitrag vier zentrale Punkte der Gesetzesvorlage vorgestellt wurden, möchte die Genossenschaft in dieser Woche zu drei dieser Sachverhalte Kritik anbringen. Denn basierend auf langjährigen Erfahrungen sieht man in Großwallstadt an einigen Stellen Probleme beziehungsweise Nachbesserungsbedarf.
Die bedenklichen Änderungsvorschläge
Begrenzung von Indexmieten
Der Entwurf sieht vor, den Anstieg von Indexmieten künftig in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt zu begrenzen. Aus Sicht der DWG eG bedeutet dies einen Eingriff in die Inflationslogik der Indexmiete, die ja gerade dem Zweck dienen soll, die Miete automatisch an die jeweilige Teuerungsrate anzupassen. Durch die Deckelung auf 3,5 Prozent wird dieser Mechanismus teilweise außer Kraft gesetzt.
Bei einer hohen Inflation, beispielsweise im Bereich von sechs bis acht Prozent, entsteht dem Vermieter somit ein effektiver Einnahmeverlust, und zwar unabhängig davon, wie stark die realen Einkommen der Menschen steigen. Es spielt also keinerlei Rolle, ob sich die Menschen die Miete tatsächlich leisten könnten oder nicht.
Als besonders bedenklich erachtet die Genossenschaft aus Großwallstadt diesen Vorschlag im Hinblick auf die angedachte Anpassung bei Bestandsmietverträgen. Hier haben sich Vermieter bei Vertragsabschluss ja aus bestimmten Gründen für diese Regelung entschieden. Nun wird diese Regelung im Nachhinein (teilweise) außer Kraft gesetzt. Das sorgt für weniger Rechtssicherheit.
Neue Regeln für möblierte Wohnungen
Die vorgeschlagene Fünf-Prozent-Regel bei den Möblierungszuschlägen für voll eingerichtet vermietete Wohnungen hält die DWG eG für zu pauschal. Denn eine einheitliche Obergrenze berücksichtigt Unterschiede im Wert der der Ausstattung kaum. Eine hochwertige Möblierung und eine einfache Ausstattung werden dabei zunächst einmal komplett gleichbehandelt. Nach Einschätzung der Genossenschaft aus Großwallstadt wird Qualität bei der Einrichtung dadurch bestraft, da der Vermieter in diesem Fall zu einer umfangreichen Dokumentation gezwungen wird. Erfahrungen zufolge ist ein Zuschlag in Höhe von fünf Prozent bei einer vollständigen Möblierung viel zu niedrig angesetzt und steht in keinem Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten von Möbeln.
Begrenzung der Kurzzeitvermietung auf maximal sechs Monate
Auch beim Thema Kurzfristmiete hat die DWG eG Vorbehalte und empfindet insbesondere die starre Sechs-Monats-Grenze als wirklichkeitsfremd. Denn die Lebensrealitäten der Menschen sind oft komplexer, als es starre Fristen abbilden können – etwa bei Projektarbeit, befristeten Beschäftigungen oder im Studium. Doch bei einem derartig unflexiblen Zeitrahmen würden selbst Fälle mit Anmietungsdauern von sieben bis neun Monaten aus der Regelung herausfallen.
Die vorgeschlagene Änderung würde aus Sicht der Genossenschaft das „Wohnen auf Zeit“ unattraktiver und schwieriger machen. Die Leitragenden wären Menschen, die kurzfristig anmietbaren Wohnraum benötigen und durch die Neuregelung und den damit verbundenen Rückgang an Angeboten betroffen wären. Zudem könnte die Neuregelung zu einer zusätzlichen Belastung des regulären Mietmarktes führen.
Nach Auffassung der DWG eG wäre es viel wichtiger,
- einen fairen Vermieter wie etwa eine Wohnungsbaugenossenschaft zu finden
und
- mehr Angebot in den Markt zu bringen, wodurch die Mieter mehr Auswahl und dadurch mehr Marktmacht erhielten.