Die DWG eG hält die Leserinnen und Leser dieses Blogs ja nicht nur zu den eigenen Aktivitäten und Projekten auf dem Laufenden, sondern informiert sie auch immer wieder zu Neuigkeiten aus dem deutschen Genossenschaftswesen im Allgemeinen. Eine Entwicklung, die die Genossenschaft aus Großwallstadt bereits seit nunmehr fast zwei Jahren auf diesem Blog begleitet, ist das geplante „Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform“. Im letzten Beitrag vor fast genau einem Jahr ging es um den zum damaligen Zeitpunkt vorgelegten Referentenentwurf, nunmehr wurde der zugehörige Regierungsentwurf veröffentlicht. Inhaltlich bleibt er nah an der Vorversion – bis auf einen Punkt, der für Genossenschaften wie die DWG eG von durchaus erheblicher Bedeutung ist.
Vom Referenten- zum Regierungsentwurf
Der jetzige Entwurf wurde in der 52. Sitzung des Bundeskabinetts am 15. Juli 2026 als Teil eines größeren Pakets zum Bürokratierückbau beschlossen. Die Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform wurde im Rahmen der als zweites Entlastungskabinett bezeichneten Sitzung unter dem Leitgedanken „Gründen und Arbeiten wird digitaler“ geführt.
Der entscheidende Unterschied gegenüber dem Referentenentwurf vom 25. Juni 2025 besteht in der Grenze für eine mögliche Weisungsbindung des Vorstands.
Die zentrale Änderung: Die Satzung und die Weisungsbefugnis der Generalversammlung
Der Vorstand einer Genossenschaft hat bei der Leitung ein großes Maß an eigenverantwortlicher Handlungsfreiheit. Nach geltendem Recht kann die Satzung nur bei kleineren Genossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern festlegen, dass der Vorstand an Weisungen der Generalversammlung gebunden ist. Der Referentenentwurf wollte diese Schwelle mit einer Änderung an § 27 Absatz 1 Satz 3 GenG auf Genossenschaften mit bis zu 1.500 Mitgliedern anheben. Somit hätten auch diese großen Genossenschaften den Vorstand an Weisungen der Generalversammlung oder eines aus der Generalversammlung gebildeten Entscheidungsgremiums binden können. Diese geplante Neuregelung wurde vom Fachverband DGRV als impraktikabel abgelehnt.
Ein Einwand, der scheinbar Gehör gefunden hat, denn der jetzt vorliegende Regierungsentwurf legt den Schwellenwert deutlich niedriger fest, nämlich bei 150 Mitgliedern.
Einordnung aus Sicht der DWG eG
Während die Abschwächung der ursprünglichen Pläne in der Branche grundsätzlich begrüßt wurde, fordern zentrale Akteure wie der Bundesverband der Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW) eine weitere Absenkung, um auch in Zukunft eine eigenverantwortliche Leitung der Genossenschaften durch den Vorstand zu ermöglichen. Auch die DWG eG spricht sich aufgrund langjähriger Erfahrungen aus der Praxis dafür aus, die Möglichkeiten des Vorstandes zum eigenständigen Handeln zu wahren und die Bedeutung der Selbstständigkeit der Geschäftsführung im weiteren Verlauf des legislativen Prozesses zu berücksichtigen.
Wie es mit dem Gesetz weitergeht
Mit der Veröffentlichung ist das Gesetzgebungsverfahren keineswegs abgeschlossen. In den kommenden Wochen und Monaten wird die Novelle voraussichtlich folgende weitere Stationen durchlaufen:
- Zuleitung an den Bundesrat
Wie jeder Regierungsentwurf wird auch diese Gesetzesvorlage im nächsten Schritt dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet. Der Bundesrat beziehungsweise seine zuständigen Ausschüsse können Änderungsvorschläge abgeben.
- Gegenäußerung der Bundesregierung
Zu der Stellungnahme des Bundesrates kann die Bundesregierung eine Gegenäußerung abgeben. Regierungsentwurf, Bundesratsstellungnahme und Gegenäußerung werden anschließend gemeinsam als Bundestagsdrucksache veröffentlicht.
- Erste Lesung im Bundestag
Im Bundestag wird der Entwurf grundsätzlich in erster Lesung beraten und an die zuständigen Ausschüsse überwiesen.
- Ausschussberatungen und mögliche Anhörung
- Zweite und dritte Lesung
In zweiter und dritter Lesung entscheidet der Bundestag über den möglicherweise geänderten Entwurf.
- Erneute Beteiligung des Bundesrates
Nach dem Bundestagsbeschluss wird der Bundesrat erneut beteiligt. Abhängig von der rechtlichen Einordnung kann er:
- zustimmen,
- Einspruch einlegen oder
- den Vermittlungsausschuss anrufen.
- Ausfertigung, Verkündung und Inkrafttreten
Nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens wird das Gesetz vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Zum im Gesetz bestimmten Zeitpunkt beziehungsweise 14 Tage nach der Verkündung tritt es dann in Kraft.