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Die DWG eG zur Diskussion rund um das Thema Vergesellschaftung von Wohnraum

Fünf Jahre nach dem Berliner Volksentscheid „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ hat die Debatte um die Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen neuen Schwung bekommen. Der Grund: Bei der Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus am 20. September dieses Jahres wurde die Partei „Die Linke“ erstmals stärkste Kraft in der Hauptstadt. Nach ihrem Wahlsieg versprach die Spitzenkandidatin der Partei, den Volksentscheid nunmehr ohne Kompromisse umsetzen zu wollen. Auch wenn Wohnungsbaugenossenschaften wie die DWG eG von den diskutierten Maßnahmen zunächst einmal nicht betroffen sind, wirft die Genossenschaft aus Großwallstadt in dieser Woche einen Blick auf den Stand der Debatte, die Rechtsgrundlage des Vorhabens und noch offene Fragen.

Was Vergesellschaftung rechtlich bedeutet

Rechtliche Grundlage einer Vergesellschaftung ist Artikel 15 des Grundgesetzes. Danach können „Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel“ durch ein entsprechendes Gesetz in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Rechtlich handelt es sich trotz des Titels des Volksentscheids bei den angestrebten Maßnahmen also nicht um eine Enteignung im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 GG, sondern um einen eigenständigen Vorgang. Ziel einer Vergesellschaftung ist die dauerhafte Umwandlung von Vermögen in eine gemeinwirtschaftliche Struktur.

In Berlin wurde bereits im März dieses Jahres ein Vergesellschaftungsrahmengesetz beschlossen, das eine allgemeine Rechtsgrundlage schafft. Dieses Gesetz, das am 28. März 2028 in Kraft treten soll,

  • legt allgemeine Voraussetzungen für die Vergesellschaftung fest,
  • verlangt ein Gemeinwohlziel,
  • verlangt Verhältnismäßigkeit,
  • regelt Grundzüge der Entschädigung,
  • erlaubt Gemeineigentum oder andere gemeinwirtschaftliche Formen.

Wie die DWG eG hervorhebt, ist mit diesem Rahmengesetz jedoch noch keine konkrete Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen beschlossen. Denn dafür wäre zusätzlich ein eigenes Anwendungsgesetz erforderlich. In diesem müsste unter anderem geregelt werden,

  • welche Unternehmen konkret betroffen sind,
  • welche Größen- oder sonstigen Schwellen gelten,
  • welcher Bestand übertragen wird,
  • wer neuer Eigentümer bzw. Träger wird,
  • wie die Entschädigung konkret berechnet wird.

Wer in Berlin betroffen wäre

Ein wichtiger Aspekt, der bei der aktuellen Diskussion beachtet werden sollte: Der Volksentscheid von 2021 zielte nicht auf den gesamten Wohnungsmarkt ab, sondern war explizit ausschließlich auf privatwirtschaftliche, gewinnorientierte Wohnungsunternehmen mit mehr als 3.000 Wohnungen in Berlin ausgerichtet. Genossenschaften wie die DWG eG erfüllen aufgrund ihres gemeinwirtschaftlichen Auftrags und der fehlenden Gewinnorientierung nicht die bislang diskutierten Kriterien und sind damit von der Vergesellschaftung zunächst einmal ausgenommen.

In welche Rechtsform würde das Vermögen überführt?

Das Grundgesetz schreibt für die Überführung von vergesellschaftetem Eigentum keine bestimmte Rechtsform vor. Denkbar sind laut Artikel 15 GG sowohl Gemeineigentum als auch andere Formen der Gemeinwirtschaft. Als öffentlich-rechtliche Träger kommen dabei insbesondere das Land Berlin, öffentlich-rechtliche Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts in Betracht. Verbindlich geklärt ist die Trägerfrage jedoch nicht: Das Berliner Rahmengesetz überlässt die konkrete Bestimmung des Trägers oder die Schaffung eines solchen ausdrücklich einem späteren Anwendungsgesetz.

Kurz gesagt: „Vergesellschaftung“ bedeutet also nicht zwingend, dass die Wohnungsbestände in den Besitz des Landes Berlin übergehen. Aus Sicht der DWG eG wäre auch eine besondere Form der Genossenschaft eine denkbare und interessante Option, über die alle Bürger Berlins als Mitglieder zu (Mit-)Eigentümern werden.

Wie hoch die Entschädigung ausfallen könnte

Ein entscheidender Diskussionspunkt ist auch das Thema Entschädigungen, denn von einer Vergesellschaftung betroffene Eigentümer hätten Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich. Das Grundgesetz regelt dies in Artikel 15: Art und Ausmaß der Entschädigung müssen in dem Anwendungsgesetz festgelegt werden. Da dieses in Berlin noch aussteht, ist die Höhe angemessener Entschädigungszahlungen Gegenstand reger Debatten, vorgeschlagene Summen reichen von 8 bis 30 Milliarden Euro.

Was die Diskussion für die DWG eG bedeutet

Für die DWG eG und ihre Mitglieder bleibt festzuhalten: Die aktuelle Vergesellschaftungsdebatte betrifft in ihrer derzeitigen Form ausschließlich private, gewinnorientierte Wohnungskonzerne, die Bestände von Wohnungsbaugenossenschaften sind somit nicht betroffen. Trotzdem verfolgt die Genossenschaft aus Großwallstadt die Entwicklung aufmerksam, denn insbesondere die Diskussion um mögliche Trägerformen könnte auch aus genossenschaftlicher Sicht noch ausgesprochen interessant werden.

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