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Wohnungsbaugenossenschaft

Bei Einzahlungen bei der DWG eG von der Arbeitnehmersparzulage profitieren

Viele Menschen möchten gerne für die Sicherung der eigenen Zukunft ein finanzielles Polster anlegen. Doch gerade für Arbeitnehmer mit nicht allzu großzügigen Einkünften ist dies nicht immer einfach. Um auch abhängig Beschäftigten die Möglichkeit zu geben, Schritt für Schritt in ein gesichertes Leben im Alter zu gehen, gibt es die sogenannten vermögenswirksamen Leistungen (VL): regelmäßige Geldbeträge, die vom Arbeitgeber direkt in dafür vorgesehene Unternehmen eingezahlt und so gezielt für die Sicherung eingesetzt werden.

Um insbesondere Gering- und Normalverdienende bei diesem Vorhaben zu unterstützen, hat der Staat einen zusätzlichen Anreiz für die Nutzung von vermögenswirksamen Leistungen geschaffen: die Arbeitnehmersparzulage. Diese wird bei Vorliegen bestimmter Bedingungen als Förderleistung zu den Einzahlungen in den Vertrag oder die Beteiligung gezahlt. Das Beste daran: Auch Mitglieder von Wohnungsbaugenossenschaften wie der DWG eG profitieren, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, von dem staatlichen Zuschuss. Wie das funktioniert und wer Anspruch hat, erläutert die Genossenschaft aus Großwallstadt im folgenden Beitrag.

Mitglieder welcher Genossenschaften die Zulage erhalten können

Die Arbeitnehmersparzulage kann für Einzahlungen gewährt werden, die im Rahmen der vermögenswirksamen Leistungen erbracht werden. Dies ist im 5. Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) geregelt. Dort steht unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g 5. VermBG: Vermögenswirksame Leistungen können „zur Begründung oder zum Erwerb eines Geschäftsguthabens bei einer Genossenschaft“ angelegt werden.

Dabei verlangt das Gesetz:

  • dass die Genossenschaft ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in Deutschland hat
  • und dass es sich um eine Bau- oder Wohnungsgenossenschaft handelt (oder eine Genossenschaft, die einen nicht unwesentlichen Wohnungsbestand erworben hat).

Die staatliche Förderung selbst ist geregelt in § 13 5. VermBG (Grundsatz des Anspruchs) und § 14 5. VermBG (Höhe der Zulage).

Anders als das Wohnungsbau-Prämiengesetz enthält das 5. VermBG keine detaillierten wirtschaftlichen Mindestanforderungen (wie Immobilienquoten), sondern zielt ausschließlich auf die Rechtsform und den wohnwirtschaftlichen Zweck der Genossenschaft ab. Beides ist bei der Genossenschaft aus Großwallstadt selbstverständlich gegeben, weshalb die Mitglieder bei Erfüllung der entsprechenden persönlichen Kriterien die Arbeitnehmersparzulage erhalten.

Persönliche Voraussetzungen für den Förderanspruch

Wer Arbeitnehmer ist und vom Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhält, die in einen staatlich anerkannten Vertrag fließen, kann sich mit der Arbeitnehmersparzulage einen finanziellen Zuschuss sichern. Eine Bedingung gilt es jedoch noch zu erfüllen: Das zu versteuernde Einkommen darf gewisse Grenzen nicht überschreiten. Diese liegen für Alleinstehende bei 40.000 Euro, bei zusammen veranlagten Paaren bei 80.000 Euro.

Sind all diese Voraussetzungen gegeben, so werden pro Jahr und Person maximal Einzahlungen in Höhe von 400 Euro gefördert. Dabei profitieren Genossenschaftsmitglieder von einem besonders attraktiven Fördersatz: Es gibt 20 Prozent der förderfähigen Beträge vom Staat hinzu, also bis zu 80 Euro pro Person und Jahr. Dabei weist die DWG eG auf eine Besonderheit hin: Bei (Ehe-)Paaren müssen beide Partner jeweils selbst Arbeitnehmer sein, eigene VL erhalten (oder selbst einzahlen) und eigene förderfähige Verträge haben. Ein gemeinsamer Vertrag reicht also nicht, wenn nur eine Person Arbeitnehmer ist.

Wenn Sie Fragen zur Arbeitnehmersparzulage oder anderen staatlichen Fördermöglichkeiten haben oder mehr über die Vorteile einer Mitgliedschaft bei der DWG eG wissen möchten: Das Team der Genossenschaft aus Großwallstadt steht unter der Rufnummer 0 60 22 – 26 46 42 0 gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

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