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Wohnungsbaugenossenschaft

Die DWG eG erläutert den Mitgliederanspruch auf die Wohnungsbauprämie

Mit der Wohnungsbauprämie (WoP) will der Staat seine Bürger dabei unterstützen, Geld für wohnwirtschaftliche Zwecke einzusetzen und unter bestimmten Voraussetzungen Eigenkapital anzusparen. Die meisten denken bei der Wohnungsbauprämie direkt an den guten alten Bausparvertrag, mit dem dementsprechend für den Kauf oder die Modernisierung einer eigenen Immobilie gespart wird. Viele vergessen oder wissen gar nicht, dass dies keineswegs der einzige Weg ist, von dem staatlichen Zuschuss zu profitieren. Denn als staatliches Instrument der Wohnungsbauförderung werden über die WoP auch Einzahlungen in Wohnungsbaugenossenschaften wie die DWG eG bezuschusst. Diesen wichtigen Vorteil einer Mitgliedschaft bei der Genossenschaft aus Großwallstadt wollen wir im heutigen Blogbeitrag noch einmal etwas näher beleuchten.

Fördersatz, maximal förderfähige Einzahlungen und Einkommensgrenzen

Die Wohnungsbauprämie ist eine staatliche Maßnahme zur Förderung der Erstellung von Immobilien für wohnwirtschaftliche Zwecke wie beispielsweise den Bau, Kauf oder die Renovierung von Wohnraum. Zur Erreichung dieses Ziels werden förderfähige Aufwendungen mit einem Zuschuss in Höhe von 10 Prozent der geförderten Leistungen pro Jahr unterstützt. Da pro Jahr maximal Einzahlungen von 700 Euro pro Person gefördert werden, können Alleinstehende also jedes Jahr eine Prämie von bis zu 70 Euro erhalten, während (Ehe-)Paare sich über bis zu 140 Euro an Zuschüssen freuen können.

Für den Anspruch auf die Wohnungsbauprämie gelten gewisse Verdienstgrenzen: Während das zu versteuernde Einkommen bei Singles maximal 35.000 Euro betragen darf, liegt die Grenze bei Verheirateten beziehungsweise zusammen veranlagten Paaren bei 70.000 Euro. Wie die DWG eG erläutert, ist dieses in der Regel niedriger als das Bruttoeinkommen, da es dem Betrag entspricht, der nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen usw. in der Steuererklärung verbleibt.

Förderanspruch für Einzahlungen bei der DWG eG

Die Wohnungsbauprämie wird nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) gewährt und ist ein steuerfreier Zuschuss auf bestimmte Aufwendungen. Maßgeblich für die Frage, ob es sich bei der Einzahlung beispielsweise bei einer Genossenschaft wie der DWG eG um eine prämienbegünstigte Aufwendung handelt, ist der § 3 der Wohnungsbauprämiendurchführungsverordnung (WoPDV) in Verbindung mit dem § 2 (1) Nr. 1 WoPG.

Das Wohnungsbauprämiengesetz schreibt: „Als Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus im Sinne des § 1 gelten […] Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften“. Der §3 der WoPDV definiert, dass Bau- und Wohnungsgenossenschaften im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes Genossenschaften sind, „die nach dem in ihrer Satzung festgesetzten Gegenstand und nach der tatsächlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens die Versorgung ihrer Mitglieder mit Wohnungen bezwecken.“ Dies wird in dem folgenden Absatz genauer erläutert: „Die tatsächliche Geschäftstätigkeit bezweckt dann die Versorgung der Mitglieder mit Wohnungen, wenn mehr als 50 Prozent des Betrags der Geschäftsguthaben der Mitglieder verwendet wird für 1. den Bau oder den Erwerb von Wohnungen, die von den Mitgliedern genutzt werden sollen, oder 2. die Verwaltung, Bestandserhaltung oder Modernisierung von Wohnungen, die von den Mitgliedern genutzt werden.

Für die Definition der Geschäftstätigkeit ist somit das prozentuale Verhältnis von Geschäftsguthaben (Mittelherkunft) zu Wohnraum (Mittelverwendung) relevant. Die genannten 50 Prozent werden bei der Genossenschaft aus Großwallstadt deutlich überschritten. Da neben den objektivierbaren Zahlen auch das gesamte Handeln der DWG eG auf die Versorgung ihrer Mitglieder mit Wohnraum ausgerichtet ist, erfüllt die Wohnungsbaugenossenschaft also klar alle Vorgaben des WoPG und der WoPDV in Bezug auf die Förderfähigkeit. Das bedeutet: Wenn ihr zu versteuerndes Einkommen innerhalb der oben genannten Grenzen liegt, erhalten Genossenschaftsmitglieder für ihre Einzahlungen bei der DWG eG die Wohnungsbauprämie.

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